// F.I.P. Pensions-Plan – Für die Altersvorsorge ungeeignet

F.I.P. steht als Abkürzung für Financial Independent People, also für Leute, die finanziell unabhängig sind. Der F.I.P. Pensions-Plan wurde daher als ein Altersvorsorgemodell beworben, das mit bis zu 18 % Rendite auf das eingesetzte Kapital lockte und im Alter mehr wirtschaftliche Unabhängigkeit versprach. Dies hat sich für viele Anleger mittlerweile als trügerisch erwiesen.

Grundkonzept des F.I.P. Pensions-Plans

Der F.I.P. Pensions-Plan basiert auf einem klassischen Zinsdifferenzgeschäft mit Fremdkapitalhebel. Er bietet Chancen, birgt aber auch erhebliche Risiken. Nach der komplexen Struktur des Anlageprodukts beteiligten sich die Anleger als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin mittelbar an der F.I.P. Finanz AG & Co. KG oder der F.I.P. GarantieFo AG & Co. KG (Fondsgesellschaften) mit einer Kapitaleinlage in Höhe von mindestens 5.000,00 €, die als Einmalzahlung oder im Rahmen eines Ratensparplans ab 75,00 € monatlich erbracht werden konnte. Die Beteiligung hat eine Laufzeit von mindestens 10 bis 15 Jahren. Um das Investitionskapital zu erhöhen, nahmen die Fondsgesellschaften zusätzlich zum eingesammelten Kommanditkapital (Eigenkapital) Fremdkapital auf, das konzeptionsgemäß das Gesamtinvestitionskapital um bis zu 300 % erhöhte. Investitionsobjekt bildeten vornehmlich Garantiewerte aus dem angelsächsischen Raum. Durch den Einsatz von Fremdkapital sollte ein Hebeleffekt genutzt werden, der – so die Annahme der Initiatoren – zur Folge haben sollte, dass die aus den Investitionsobjekten den Fondsgesellschaften zufließende Rendite von 9 % bis 13 % die auf das Fremdkapitaldarlehen zu zahlende Zinshöhe von 4,5 % bis 5 % übersteigt und dass nach Abzug des Schuldendienstes eine Rendite von 18 % bezogen auf das Eigenkapital beim Anleger verbleibt.

Investitionsgegenstand der Fondsgesellschaften

Investitionsgegenstand bildeten sogenannte Garantiewerte, insbesondere wohl Kapitallebensversicherungen britischer Versicherer wie der Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) und der Scottish Mutual International Ltd. (SMI). Diese hatten mit für deutsche Verhältnisse hohen Vergangenheitsrenditen auf sich aufmerksam gemacht. Sie warben damit, in der Vergangenheit Renditen in Höhe von bis zu 13 % erwirtschaftet zu haben, und garantierten zudem, dass der Wert ihrer Versicherungen niemals sinkt.

Ein Trugschluss, wie sich nun herausstellte, denn diese Versicherer weckten unrealistische Renditeerwartungen. So stellte der BGH unlängst in einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren, das Schadensersatzansprüche gegen die britische CMI wegen des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrags zum Gegenstand hatte, klar, dass eine Rendite von 8,5 %, wie sie von CMI beworbenen wurde, unrealistisch war. CMI hätte hierüber aufklären müssen (BGH, Urt. v. 11.07.2012 – IV ZR 151/11 Tz. 51).

Das Konzept des F.I.P. Pensions-Plans konnte aber nur dann funktionieren, wenn die Investitionsobjekte stets mehr erwirtschaften, als die auf das Fremdkapital zu zahlende Zinsen ausmachen. Da dies – wie sich jetzt zeigt - nicht der Fall war, weil die Wertzuwächse der britischen Lebensversicherer wesentlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind, gerieten die Beteiligungsgesellschaften erheblich unter Druck mit der Folge schmerzvoller finanzieller Einbußen auf Seiten der Anleger.

Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungsmängeln

Die Entwicklung der Beteiligung hat gezeigt, dass Sie in jedem Fall rechtliche Beratung zum F.I.P. Pensions-Plan einholen sollten, um sich über rechtliche Möglichkeiten und weitere Risiken zu informieren. Häufig stellt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eine Möglichkeit dar, die Beteiligung rückabzuwickeln und das eingesetzte Kapital zurückzuerhalten.

Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche bieten sich unter vielen Gesichtspunkten. So begründen Aufklärungsmängel des Emissionsprospekts nach langjähriger Rechtsprechung des BGH Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter (schon BGH, Urt. v. 24.04.1978 – II ZR 172/76). Wurde die Anlage durch einen Anlageberater oder die Bank vermittelt, können sich auch gegen diese Schadenersatzansprüche aus dem Beratungsgespräch ergeben. Entscheidend ist hierbei inwieweit über Risiken des Anlageprodukts, wie die Eignung als Altersvorsorgeprodukt, einen möglichen Totalverlust, die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile, mit der Anlage verbundene Haftungsrisiken etc., aufgeklärt wurde. Die reine Übergabe des – unter Umständen fehlerbehafteten Fondsprospekts – am Tag der Zeichnung reicht hierfür nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht aus (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.2012 - 4 U 234/11).

Die vermittelnde Bank schuldet ihrem Kunden einerseits eine anlegergerechte Beratung, d.h. sie hat den - gegebenenfalls zu erfragenden - Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen, und andererseits eine objektgerechte Beratung, d.h. die Beratung zum empfohlenen Anlageobjekt muss sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93). Sie ist zudem nach der BGH-Rechtsprechung stets dazu verpflichtet, den Anleger über ihr im Zuge der Zeichnung zufließende Rückvergütungen aufzuklären (BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05). Diese Verpflichtung trifft nach der Rechtsprechung des BGH ab einer Provisionshöhe von 15 % darüber hinaus auch den freien Anlageberater (BGH, Urt. v. 12.02.2004 – III ZR 359/02). Ist dies nicht geschehen, kann Schadenersatz geltend gemacht werden.

Auch über den Umfang der sogenannten „weichen“ Kosten muss aufgeklärt werden. So liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Prospektfehler vor, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird (BGH, Urt. v. 06.02.2006 – II ZR 329/04; BGH, Urt. v. 01.03.2004 – II ZR 88/02). Wurde hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, stellt dieses Versäumnis einen schadenersatzpflichtigen Umstand dar.

Ob nach den vorgenannten Standards aufgeklärt wurde, kann im Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ermittelt werden. Wir raten Ihnen daher, sich fundierten Rechtsrat einzuholen und Ihre Beteiligung überprüfen zulassen.

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