// LG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2013 (Az.: 4 O 302/13)


CMI scheitert mit dem Versuch der Zwangsvollstreckung zu entkommen

Die Clerical Medical Investment Group wurde im Falle eines Vermittlers zu Schadenersatz verurteilt (Urteile des OLG Celle vom 08.11.2012, Az. 8 U 66/12 und 8 U 29/12). Beide Verfahren waren von uns geführt worden. Das OLG Celle hatte seinerzeit die Revision nicht zugelassen. Aus diesem Grund hatte die CMI Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eingelegt und später dann zurückgenommen, so dass die Urteile des OLG Celle rechtskräftig wurden.

Im Folgenden weigerte sich die CMI dem Urteil Folge zu leisten und den Schaden zu ersetzen. Die CMI baute einerseits darauf, dass eine Vollstreckung des Urteils in England, dem Sitz der Gesellschaft, mit zu erheblichen Problemen belastet sein würde und darüber hinaus wollte die CMI dem Vermittler die Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsgegenklage und eine einstweilige Verfügung erschweren. Durch die einstweilige Verfügung sollte die Einstellung der Zwangsvollstreckung erzwungen werden. Hiermit scheiterte die CMI jedoch kläglich.

Die CMI begründete ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung damit, dass ihr Ausgleichsansprüche gegen den Vermittler zustünden, da die Kunden des Vermittlers die CMI wegen Aufklärungspflichtverletzungen in Anspruch genommen hatten. Die CMI macht geltend, sie sei quasi gezwungen gewesen, Ansprüche der Kunden des Vermittlers zu befriedigen und diesen ihre Schäden (teilweise) zu ersetzen. Dabei hatte sich CMI jedoch vermeintliche Ansprüche des Kunden gegen den Vermittler abtreten lassen. Mit diesen abgetretenen Ansprüchen wollte CMI nunmehr gegen den Schadensersatzanspruch des Vermittlers gegen CMI aus den Urteilen aufrechnen.
Nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg fehle es der Vollstreckungsgegenklage der CMI an der notwendigen Erfolgsaussicht. Nach Ansicht des Gerichts hatte die CMI bereits nicht schlüssig dargelegt, dass der Vermittler für den Schaden im Ergebnis verantwortlich sein soll. Die CMI habe (erneut) nicht dargelegt wie und auf welche Weise der Vermittler von ihr über die Funktionsweise des Glättungsverfahrens und die poolübergreifende Reservenbildung aufgeklärt worden sein soll. Im Übrigen müsse die CMI darlegen, dass die abgetretenen Ansprüche der Kunden gegen den Vermittler nicht bereits verjährt seien.

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Autorin: Dr. Tamara Knöpfel

Dr. Tamara Knöpfel