// OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 (Az.: I-17 U 21/13)

EuroPlan: Institutionelles Zusammenwirken zwischen CMI und der Sparkasse Neuss festgestellt

In einer bahnbrechenden Entscheidung stellte nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass zwischen der Sparkasse Neuss und der Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit der Finanzierung des EuroPlan ein so genanntes institutionalisiertes Zusammenwirken vorlag. Voraussetzung dieses institutionellen Zusammenwirkens sind ständige Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank und CMI. Ausreichend hierfür war nach der Auffassung des OLG Düsseldorf die Tatsache, dass die Sparkasse Neuss in mindestens 50 Fällen den EuroPlan finanziert hatte.

Aufgrund dieses institutionalisierten Zusammenwirkens war die Sparkasse Neuss damit verpflichtet, über von ihr erkannte arglistige Täuschungen der Clerical Medical aufzuklären. Dass die Clerical Medical arglistig über die Vergangenheitsrendite getäuscht hatte, stellte das OLG Düsseldorf ebenfalls fest. Damit stehen den Versicherungsnehmern nicht nur gegen die Clerical Medical, sondern auch gegen die Sparkasse Neuss, Schadensersatzansprüche zu, welche im Ergebnis zur Rückabwicklung des EuroPlans führen.

Aufgrund der Tatsache, dass das OLG Düsseldorf nunmehr erstmalig ausdrücklich feststellen konnte, dass zwischen dem Darlehensvertrag mit der Sparkasse Neuss und dem Versicherungsvertrag mit der Clerical Medical ein verbundenes Geschäft iSv. § 9 VerbrKrG a.F. vorliegt, muss die Sparkasse Neuss zukünftig damit rechnen, dass die Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem EuroPlan die Darlehensrückführung verweigern. Damit ist auch im Verhältnis zu den Banken endlich Rechtsklarheit geschaffen worden.

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Autorin: Dr. Tamara Knöpfel

Dr. Tamara Knöpfel